Studentenwerke und sonstige (universitäre) Serviceeinrichtungen sind in öffentlicher Hand. So ist im Art. 88 des bayerischen Hochschulgesetztes definiert: „Aufgaben der Studentenwerke sind die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich.“ Durch das bayerische Hochschulgesetzt wird ferner privatwirtschaftliches Engagement auf dem Hochschulgelände ausgeschlossen. Dadurch kann kein Wettbewerb um Dienstleistungen stattfinden und die Studenten haben nur begrenzt Wahlmöglichkeiten, außerdem werden sie durch Zwangsbeiträge belastet und so in ihrer finanziellen Freiheit eingeschränkt. Daher fordert die Liberale Hochschulgruppe Bayern, die Privatisierung der Studentenwerke, die Integration der Beratungsangebote, soweit sinnvoll, in den Hochschulbetrieb und die Ausschreibung der anderen Dienstleistungen der Studentenwerke. Anderslautende Beschlüsse werden hiermit ungültig.

Art. 1 Privatisierung der Studentenwerke

Die Privatisierung der Studentenwerke soll mittelfristig umgesetzt werden. Dabei sind aus Sicht der LHG zwei Wege möglich: Erstens kann die Universität mit den Studentenwerken eine Übergangsphase erarbeiten, an deren Ende die Privatisierung des Studentenwerkes steht. Hierbei ist intendiert, dass das Studentenwerk als Ganzes erhalten bleibt. Besonders bei sehr großen Einrichtungen können so Synergieeffekte erzielt werden. Zweitens können aber auch die einzelnen Einrichtungen an den jeweils höchstbietenden Investor veräußert werden. In diesem Modell kann ein tatsächlicher Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern auf dem Campusgelände entstehen – was zu einem breiteren Angebot für die Studenten beiträgt.

Art. 2 Rahmenordnung

Um Monopolbildungen und steigende Preise für die Studenten zu verhindern, ist eine klare Rahmenordnung notwendig. Ferner sollen sich die Investoren einer Qualitätskontrolle unterziehen und ein System zur Qualitätssicherung implementieren. Die bayerischen Hochschulen gestatten es zudem privaten Investoren, auf Hochschulgelände vermehrt Wohnheime zu errichten.

Art. 3 Umsetzung

Die Hochschulautonomie soll von diesem Antrag nicht in Zweifel gezogen werden. Alle Maßnahmen zur Umsetzung sind von den Betroffenen vor Ort abzustimmen und umzusetzen.